„FAQ“ zur SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020

Uns erreichen aktuell viele Fragen zu der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Daher, haben wir ein FAQ erstellt, das euch einen schnellen und verständlichen Überblick über die Verordnung und ihre Interpretation geben soll

FAQ 

1. Dürfen in geschlossenen Räumen ohne Publikum Live-Konzerte (Bands) mit Sänger*innen aufgezeichnet und/oder gestreamt werden?

Die SenGPG sagt dazu: Die Regelung soll ihrem Sinn und Zweck nach primär Chorveranstaltungen in geschlossenen Räumen aufgrund der erhöhten Bildung von Aerosolen unterbinden. Doch sieht der neue Wortlaut der Vorschrift dahingehend keine Einschränkung mehr vor und verbietet generell das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen, womit Konzerte unzulässig wären, bei denen mehr als eine Person singt. Die Frage wird derzeit vom Fachbereich Infektionsschutz erneut geprüft.

Bedeutet:

Drinnen: Gestreamte Konzerte mit einem(r) Sänger*in ohne Publikum sind möglich
Draußen: keine Verbote 

Unter Einhaltung der Abstands und Hygieneverordnungen:
Mindestabstand 1,5 m außer Ehepartner und Menschen aus gemeinsamen Haushalten

2. Bedeutet das Verbot von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen, dass im Freien unter Einhaltung von Abstands und Hygieneregeln, getanzt werden darf?

Die SenGPG sagt dazu: § 7 Absatz 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verbietet lediglich Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen. Aufgrund der neuen Systematik der Infektionsschutzverordnung, wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, erlaubt ist, wären die Veranstaltungen im Rahmen der Schutz- und Hygienevorgaben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, insbesondere Einhaltung des Mindestabstand usw. zulässig.

Bedeutet: Tanzveranstaltungen im Freien sind erlaubt.

Unter Einhaltung der Abstands und Hygieneverordnungen:
Mindestabstand 1,5 m außer Ehepartner und Menschen aus gemeinsamen Haushalt

Begrenzung auf maximal 1000 Personen bis 31.08.2020 
Begrenzung auf maximal 5000 Personen bis 24.10.2020 

Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen bleiben verboten!

Bitte achte bei euren Freiluftveranstaltungen auf den Lärmschutz

3.  Muss man die Umnutzungen von Außenflächen für Kultur/Musikveranstaltungen anmelden?
Braucht man ein ausgearbeitetes Konzept dessen, was geplant ist, inklusive Hygienekonzept, dazu?

Die SenGPG sagt dazu: Ja, die sonstigen öffentlich-rechtlichen sowie gewerberechtlichen Vorgaben für Kultur- und Musikveranstaltungen bleiben von der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung unberührt und sind daher einzuhalten.
Ergänzend sind ein Hygienekonzept nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 und 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zu erstellen.

Bedeutet: Alles muss wie gehabt angemeldet werden.

Ein individuelles Schutz- u. Hygienekonzept ist zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

4.  Wo muss man die Umnutzung von Außenflächen ggf. anmelden und wie lange dauert eine Genehmigung?

Die SenGPG sagt dazu: Zuständig sind in der Regel die bezirklichen Ordnungsämter.

Bedeutet: Bitte prüft individuell welche Genehmigungen zur Nutzung des Außenbereichs bereits vorliegen und holt ggf. fehlende Genehmigungen bei euren zuständigen Ordnungsämtern ein. Eine Genehmigung kann 3 – 4 Wochen dauern.

5. Wer trägt die Verantwortung bei Vermietungen von Außenflächen an Privatpersonen für Privatveranstaltungen (Betreiber der Spielstätte oder Mieter/Veranstalter)? Wer hat sich um die Hygienemaßnahmen zu kümmern bei solchen Vermietungen (Betreiber der Spielstätte oder Mieter/Veranstalter)?

Die SenGPG sagt dazu: Beide. In Abhängigkeit der Veranstaltung gelten die Pflichten der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung für jede „verantwortliche Person“ i. S. d. §§ 2 ff. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung.

Bedeutet: Sowohl Vermieter als auch Veranstalter sind für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sowie Anwesenheitsdokumentation verantwortlich:

Anwesenheitsdokumentation:

  • Vor- und Familienname
  • Telefonnummer
  • Vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse
  • Anwesenheitszeit
  • Gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer

Handout zur Anwesenheitsdokumentation